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   VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03   

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https://dejure.org/2005,42462
VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03 (https://dejure.org/2005,42462)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - VerfGH 109/03 (https://dejure.org/2005,42462)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - VerfGH 109/03 (https://dejure.org/2005,42462)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 VvB gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, sich namentlich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 64, 135 ff. ).

    Sofern die Wahrnehmung dieser Stellungnahmemöglichkeit verhindert oder unzumutbar erschwert würde, können auch richterliche Hinweise oder Mitteilungen durch Art. 15 Abs. 1 VvB erfordert sein (vgl. BVerfGE 64, 135 ff. ).

  • VerfGH Berlin, 28.01.1997 - VerfGH 114/96

    Mangels Rechtswegerschöpfung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Auch eine Überraschungsentscheidung ist darin nicht zu sehen, da das Kammergericht keinen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit keine Wendung gegeben hat, mit der der Beschwerdeführer nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 28. Januar 1997 - VerfGH 114/96 - LVerfGE 6, 19 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Das Vorliegen einer solchen Situation und der erforderliche Umfang der so von der Verfassung gebotenen Pflichten kann nur im Einzelfall festgestellt werden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1987, 2003).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Verfassungsrechtlich beachtlich sind nur solche prozessuale Lagen, in denen entsprechende Hinweise des Gerichts unumgänglich und notwendig sind, um das Gehörsrecht und die Verfolgung materieller Rechte nicht wirkungslos werden zu lassen (vgl. z. B. BVerwG, NVwZ 1985, 36 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters lässt sich allerdings aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht ableiten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 66, 116 ).
  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage - ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme - in unvertretbarer Weise verkennt, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 , st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 42, 364 ).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 338/81

    Vereinbarung nachehelicher Unterhaltspflichten in einem gerichtlichen Vergleich -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Die hiergegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers, die Parteien hätten keinen Anlass gehabt, mit der Vereinbarung von 1996 den ursprünglichen Titel aufzuheben, insbesondere die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht, auf die Rechte aus einem vollstreckbaren Prozessvergleich zu verzichten, kann schon deshalb nicht durchgreifen, da das Kammergericht im Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleiches als Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vergleich ohne deutliche Hinweise auf den Parteiwillen im Zeitpunkt des 1996 geschlossenen Vergleiches sowie aufgrund der von ihm erörterten Tatsache, dass die Ehefrau keine Vollstreckung aus dem Titel betrieb, keinen tatsächlichen Anhaltspunkt hatte, davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien der Prozessvergleich nach 1996 noch weiter gelten sollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982, IV b ZR 338/81).
  • VerfGH Bayern, 09.08.1991 - 117-VI-90
    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 109/03
    Es lassen sich vielmehr sachlich zureichende, plausible Gründe dafür finden, dass das Kammergericht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Änderung der Anträge unterlassen hat (vgl. Bay. VerfGH, NJW 1992, 1094).
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